Streik
Definition
- gemeinsame, planmäßige Arbeitsniederlegung durch mehrere Arbeitnehmer zur Durchsetzung bestimmter Forderungen
Streikgeld
- i.d.R. drei Monatsbeiträge / Tag
Rechtliches
- Teilnahme an rechtmäßigem Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrages
- Arbeitgeber darf AN daher nicht kündigen
- Nach Streikende besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung
- während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis
- AN muss keine Arbeitsleistung erbringen
- kein Anspruch auf Arbeitsentgelt
Streikformen
- Generalstreik:
o streik aller AN einer Volkswirtschaft
o in Deutschland rechtswidrig, da nicht vom Streikrecht gedeckt, aber auch nicht explizit verboten
o letzte Notbremse bei Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Form des Staates
- Vollstreik / Flächenstreik / Totaler Streik:
o alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges streiken
+ schnelle Erzeugung ökonomischen Drucks beim ArGe
- viele streikende Mitglieder -> viele Ansprüche auf Streikgeld aus der
Streikkasse der Gewerkschaft -> teuer
- Schwerpunktstreik / Punktueller Streik / selective-strike:
o Ausgesuchte Betriebe eines Wirtschaftszweiges werden bestreikt, welche Schlüsselpositionen im Produktionsablauf dieses Zweiges einnehmen
o Folge: große Bereiche des Wirtschaftszweiges werden lahmgelegt (Ähnlich bei Bestreikung eines einzelnen Unternehmens -> bspw. Lackiererei eines Automobilherstellers)
+ hohe Effizienz (geringe Kosten, große Wirkung)
- Gefahr der „kalten Ausperrung“ -> andere Gewerkschaftsmitglieder haben
evtl. keine
Arbeit und möglicherweise kein Arbeitsentgeld
(nur in Ausnahmefällen Anspruch auf ALG)
- Warnstreik
o kurzer Streik in einem Betrieb
o sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen
o Erzwingen von Tarifverhandlungen
o festgefahrene Tarifverhandlungen beleben
o Ultimo-Ratio-Prinzip
Die Volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren
Definition: Produktionsfaktoren sind Güter und Dienstleistungen, die zur Produktion eingesetzt und verwendet werden können.
Arbeit – Boden - Kapital
Arbeit und Boden sind originäre Produktionsfaktoren, da sie zwingend zur Herstellung von Gütern notwendig sind.
Kapital ist der abgeleitete Produktionsfaktor.
Arbeit (originärer Produktionsfaktor)
Kann unterteilt werden nach…
- Weisungsbefugnis
o leitende Arbeit
o ausführende Arbeit
- Anforderungen
o körperliche Arbeit
o geistige Arbeit
o schöpferische Arbeit
- Ausbildung
o ungelernte Arbeit
o angelernte Arbeit
o gelernte Arbeit
- Rechtsstellung
o unselbstständige Arbeit
o selbstständige Arbeit
Boden (originärer Produktionsfaktor)
Kann unter wirtschaftlichen Aspekten unterschiedlich genutzt werden als…
- Anbaufaktor (Nutzort)
o Landwirtschaft
o Forstwirtschaft
§ Rohstoffe sind wiederholt herstellbar (reproduzierbar)
- Abbaufaktor (Fundort)
o Bergbau
o Erdöl-/Erdgasproduktion
§ Rohstoffe sind absolut knapp und nicht reproduzierbar
- Standortfaktor
o Gebundene Standorte (Forstwirtschaft, Bergbau)
o Frei gewählte Standorte (Industrie)
Kapital (abgeleiteter Produktionsfaktor)
Muss erst hergestellt werden – Verzicht auf Konsum (Sparen) / Einsetzen (Investieren)
- Realkapital (Produktionsgüter zur Herstellung)
o von Gütern
o von Dienstleistungen
- Geldkapital (Finanzierungsmittel für Investitionszwecke)
o Kauf von Maschinen
o Kauf von Büroausstattung etc.
Ziel: Verbesserung des Produktionsergebnisses
Substitutionale Produktionsfaktoren / Güter
Liegen vor, wenn ein Produktionsfaktor / Gut durch eine
bestimmte Menge anderer Produktionsfaktoren / Güter ersetzt werden kann.
Bsp.: Butter und Margarine, BMW und Volkswagen
Komplementäre Produktionsfaktoren / Güter
Liegen vor, wenn sich die Produktionsfaktoren / Güter einander ergänzen.
Bsp.: Straßen und Autos, DVD’s und DVD-Player
Limitationale Produktionsfaktoren / Güter
Hier sind die Produktionsfaktoren limitiert und es besteht keine Möglichkeit sie auszutauschen.
Bsp.: ??????????????????????????????????????????????????????????????????
Drei-Sektoren-Hypothese & Arbeitsteilung
Definition Drei-Sektoren-Hypothese: Alle Unternehmen
einer Volkswirtschaft lassen sich drei großen Wirtschaftsbereichen zuordnen.
Definition Arbeitsteilung: Arbeitsteilung ist die Auflösung von
Arbeitsleistung in Teilverrichtungen, die von verschiedenen Berufen oder
unterschiedlich spezialisierten Arbeitskräften übernommen werden.
Entwicklung
der einzelnen Sektoren
- bis Ende des 19. Jahrhunderts war Deutschland eine Agrargesellschaft
- bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts war Deutschland eine Industriegesellschaft
- ab Mitte des 20. Jahrhunderts gewann der tertiäre Sektor exponentiell an Bedeutung:
Deutschland entwickelte sich zu einer Dienstleistugnsgesellschaft
Entwicklung der Arbeitsteilung
- älteste Form der Arbeitsteilung ist die zwischen Mann und Frau
„Arbeitsteilung der ursprünglichen Hausgemeinschaft“ / „natürliche Arbeitsteilung“
- als die Menschen dazu übergingen in größeren Gruppen miteinander zu leben, führte dies zur Bildung von Berufen
„Arbeitsteilung durch Berufsbildung“
- später folgte innerhalb der Berufe eine Spezialisierung
„Arbeitsteilung durch Berufsspaltung“
- innerhalb der einzelnen Berufe wird die Arbeit weiter zerlegt
„Arbeitsteilung durch Arbeitszerlegung“
Wirkung der Arbeitsteilung
- Arbeitskräfte werden zur Erzeugung bestimmter Güter ökonomische besser genutzt
- einige Arbeitskräfte können gar eingespart werden
Nachteile der Arbeitsteilung
- Monotonie der Arbeit
- Entfremdung des Arbeitnehmers vom Endprodukt
- Verlust der wirtschaftlichen Unabhängigkeit
Formen der Arbeitsteilung
- Personale Arbeitsteilung
- Betriebliche Arbeitsteilung (innerbetrieblich/zwischenbetrieblich)
- Territoriale Arbeitsteilung
|
|
Horizontale Arbeitsteilung |
|
|
|
Primärer Sektor: URPRODUKTION (Rohstoffgewinnung) |
z.B. Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Bergbau |
|
Sekundärer Sektor: WEITERVERARBEITUNG (Rohstoffverarbeitung) |
z.B. Handwerk, Investitions- und Konsumgüterindustrie
|
|
|
Tertiärer Sektor: HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN (Dienstleistung) |
z.B. Versicherungen, Banken, Groß-, Außen- und Einzelhandel
|
|
Das ökonomische Prinzip
Definition: Das ökonomische Prinzip ist die Annahme, dass
Wirtschaftssubjekte aufgrund der Knappheit der Güter eingesetzte Mittel und
Ergebnis ins Verhältnis setzen und entsprechend ihrer persönlichen Präferenzen
vernünftig handeln. -> Homo oeconomicus.
Minimalprinzip
- ein bestimmtes Ziel mit minimalen Mitteln erreichen
Maximalprinzip
- ein
maximales Ziel mit vorgegebenen Mitteln erreichen
Jede andere Vorgehensweise ist eine Verschwendung knapper Mittel!
Bedürfnisse
Definition: Ein Bedürfnis ist das Verlangen oder der Wunsch, einem empfundenen oder tatsächlichen Mangel Abhilfe zu schaffen.
- 1. Dringlichkeit
o Existenzbedürfnisse (Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung)
o Kulturbedürfnisse (Bücher, Ausbildung)
o Luxusbedürfnisse (Schmuck, …)
è Fließender Übergang zwischen den einzelnen Dringlichkeitsstufen und teilweise subjektive Unterschiede in den Einschätzungen
- 2. Bewusstheit
o offene (bewusste) Bedürfnisse
o verdeckte (latente) Bedürfnisse
- 3. Realisierbarkeit
o Individuelle Bedürfnisse
o Gruppenbedürfnisse
o Kollektivbedürfnisse
- 4. Konkretheit
o Materielle Bedürfnisse
o Immaterielle Bedürfnisse
Güter als Mittel der Bedürfnisbefriedigung
Definition: Ein Gut ist ein Mittel zur Befriedigung eines Bedürfnisses,
gleich welcher Art.
|
Freie Güter |
|
Wirtschaftliche Güter |
||
|
- sind unbegrenzt vorhanden - haben keinen Preis - sind frei zugänglich |
|
- sind knapp - haben einen Preis - von Natur aus meistens nicht kosumreif - Herstellung verursacht Kosten
|
||
|
Immaterielle Güter |
|
Materielle Güter |
||
|
Nicht gegenständliche Güter |
|
Sachgüter |
||
|
Dienstleistungen |
Rechte |
|
Konsumgüter |
Produktionsgüter |
Institutionen zur Durchsetzung ausbildungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Ansprüche
- Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung
vertreten
o betriebliche Interessen der Beschäftigten und
o Belange von jugendlichen Arbeitnehmern
- Industrie- und Handelskammern
o Führung eines Auszubildendenverzeichnisses
o Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung
o Überwachung der Eignung der Ausbilder (Ausbildereignungsprüfung und bürgerliche Ehrenrechte)
o Rechtsauskünfte in Ausbildungsfragen
Institutionen zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche
- Gewerkschaften
vertreten
o Wirtschaftliche und soziale Interessen der Mitglieder
(Tarifverträge, Rechtshilfe und RS für AN und Azubis vorm Arbeits- und Sozialgericht, Mitbestimmungsrechte in den Betrieben)
- Gewerbeaufsichtsamt
o Einhaltung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzbestimmungen
(beraten durch BG und Betriebsrat)
- Arbeitsgerichtsbarkeit
o Sachgemäße Behandlung und
o Einheitliche Rechtsprechung
(rascher – wg kürzerer Fristen – und kostengünstiger als ordentliche Gerichte)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
o örtlich: Bezirk des Wohnortes oder Arbeitsplatzes
o sachlich: Streitigkeiten
§ bzgl. Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag und
unterlaubter Handlungen bzgl. dieser Verträge (Lohn, Urlaub, Gesundheitsschädigungen)
§ zwischen Tarifvertragspartnern
§ bzgl. Gruppenakkord ?!
§ bzgl. Betriebsverfassungsgesetz ?!
§ bzgl. Mitbestimmungsgesetz ?!
Aufbau der Arbeitsgerichte
o Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte (Berufungsinstanz), Bundesarbeitsgerichte (Revisionsinstanz)
o 1. Instanz: kein Anwaltszwang
o 2. und 3. Instanz: Anwaltszwang
Bedeutung von Tarifverträgen
- Tarifautonomie
o Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen
o Staat setzt lediglich einige Vorgaben und Rahmenbedingungen für Tarifverträge fest
o Gewährleistung durch das Grundgesetz
o Subsidiaritätsprinzip
§ Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit, sollte nicht konkrete Lohn- und Arbeitsbedingungen festsetzen
- Arten der Tarifverträge
Unterscheidung nach
o Tarifpartnern (Firmen-/Haustarife und Verbandstarife)
o räumlichem Geltungsbereich (Werks- und Flächentarife (Bezirks- Landes- und Bundestarife)
o Inhalt (Rahmentarife (Manteltarife), Lohn- und Gehaltstarife, Arbeitszeittarife, Tarifverträge über Sonderleistungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld, Vermögensbildung), Tarifverträge über Qualifizierungsmaßnahmen)
- Wirkungen der Tarifverträge
o Erfüllungspflicht
§ Grundsatz der Unabdingbarkeit:
Bedingungen des einzelnen AN dürfen nicht ungünstiger sein, als im TV beschrieben
o Friedenspflicht
§ Keine Kampfmaßnahmen während der lfd. Tarifvertrag
o Nachwirkung
§ endet mit Ablauf oder
§ durch Kündigung/Abschluss eines neuen TV
so lange bleibt alter TV gültig
- Bedeutung
o Schutzfunktion
§ Schutz des wirtschaftlich schwächeren AN gegenüber dem stärkeren AG
-> Chancengleichheit
o Ordnungsfunktion
§ Überschaubarkeit der Personalkosten
§ autonome Ordnung des Arbeitslebens
o Friedensfunktion
§ keine Arbeitskämpfe
Sozialpartner der Tarifautonomie
o Arbeitgeberverbände (Unternehmerorganisationen)
o Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften)
§ Kampfaufgabe
§ Bildungsaufgabe
§ Rechtliche Aufgabe
§ Wirtschaftspolitische Aufgabe