Streik

 

Definition

-          gemeinsame, planmäßige Arbeitsniederlegung durch mehrere Arbeitnehmer zur Durchsetzung bestimmter Forderungen

 

Streikgeld

-          i.d.R. drei Monatsbeiträge / Tag

 

Rechtliches

-          Teilnahme an rechtmäßigem Streik ist keine Verletzung des Arbeitsvertrages

-          Arbeitgeber darf AN daher nicht kündigen

-          Nach Streikende besteht ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung

-          während des Streiks ruht das Arbeitsverhältnis

-          AN muss keine Arbeitsleistung erbringen

-          kein Anspruch auf Arbeitsentgelt

 

Streikformen

-          Generalstreik:

o   streik aller AN einer Volkswirtschaft

o   in Deutschland rechtswidrig, da nicht vom Streikrecht gedeckt, aber auch nicht explizit verboten

o   letzte Notbremse bei Bedrohung der freiheitlichen demokratischen Form des Staates

 

-          Vollstreik / Flächenstreik / Totaler Streik:

o   alle Arbeitnehmer eines Wirtschaftszweiges streiken

+   schnelle Erzeugung ökonomischen Drucks beim ArGe

-    viele streikende Mitglieder -> viele Ansprüche auf Streikgeld aus der

                        Streikkasse der Gewerkschaft -> teuer

 

-          Schwerpunktstreik / Punktueller Streik / selective-strike:

o   Ausgesuchte Betriebe eines Wirtschaftszweiges werden bestreikt, welche Schlüsselpositionen im Produktionsablauf dieses Zweiges einnehmen

o   Folge: große Bereiche des Wirtschaftszweiges werden lahmgelegt (Ähnlich bei Bestreikung eines einzelnen Unternehmens -> bspw. Lackiererei eines Automobilherstellers)

+    hohe Effizienz (geringe Kosten, große Wirkung)

-     Gefahr der „kalten Ausperrung“ -> andere Gewerkschaftsmitglieder haben

                   evtl. keine Arbeit und möglicherweise kein Arbeitsentgeld
                   (nur in Ausnahmefällen Anspruch auf ALG)

 

-          Warnstreik

o   kurzer Streik in einem Betrieb

o   sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit laufenden Tarifverhandlungen

o   Erzwingen von Tarifverhandlungen

o   festgefahrene Tarifverhandlungen beleben

o   Ultimo-Ratio-Prinzip

 

 

 

Die Volkswirtschaftlichen Produktionsfaktoren

Definition: Produktionsfaktoren sind Güter und Dienstleistungen, die zur Produktion eingesetzt und verwendet werden können.


Arbeit – Boden - Kapital

 

Arbeit und Boden sind originäre Produktionsfaktoren, da sie zwingend zur Herstellung von Gütern notwendig sind.

 

Kapital ist der abgeleitete Produktionsfaktor.

 

Arbeit (originärer Produktionsfaktor)

      Kann unterteilt werden nach…

-          Weisungsbefugnis

o   leitende Arbeit

o   ausführende Arbeit

-          Anforderungen

o   körperliche Arbeit

o   geistige Arbeit

o   schöpferische Arbeit

-          Ausbildung

o   ungelernte Arbeit

o   angelernte Arbeit

o   gelernte Arbeit

-          Rechtsstellung

o   unselbstständige Arbeit

o   selbstständige Arbeit

 

Boden (originärer Produktionsfaktor)

      Kann unter wirtschaftlichen Aspekten unterschiedlich genutzt werden als…

-          Anbaufaktor (Nutzort)

o   Landwirtschaft

o   Forstwirtschaft

§  Rohstoffe sind wiederholt herstellbar (reproduzierbar)

-          Abbaufaktor (Fundort)

o   Bergbau

o   Erdöl-/Erdgasproduktion

§  Rohstoffe sind absolut knapp und nicht reproduzierbar

-          Standortfaktor

o   Gebundene Standorte (Forstwirtschaft, Bergbau)

o   Frei gewählte Standorte (Industrie)

 

Kapital (abgeleiteter Produktionsfaktor)

      Muss erst hergestellt werden – Verzicht auf Konsum (Sparen) / Einsetzen (Investieren)

-          Realkapital (Produktionsgüter zur Herstellung)

o   von Gütern

o   von Dienstleistungen

-          Geldkapital (Finanzierungsmittel für Investitionszwecke)

o   Kauf von Maschinen

o   Kauf von Büroausstattung etc.

      Ziel: Verbesserung des Produktionsergebnisses

Substitutionale Produktionsfaktoren / Güter

Liegen vor, wenn ein Produktionsfaktor / Gut durch eine bestimmte Menge anderer Produktionsfaktoren / Güter ersetzt werden kann.
Bsp.: Butter und Margarine, BMW und Volkswagen

 

Komplementäre Produktionsfaktoren / Güter
Liegen vor, wenn sich die Produktionsfaktoren / Güter einander ergänzen.

Bsp.: Straßen und Autos, DVD’s und DVD-Player

 

Limitationale Produktionsfaktoren / Güter

Hier sind die Produktionsfaktoren limitiert und es besteht keine Möglichkeit sie auszutauschen.

Bsp.: ??????????????????????????????????????????????????????????????????



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Drei-Sektoren-Hypothese & Arbeitsteilung

Definition Drei-Sektoren-Hypothese: Alle Unternehmen einer Volkswirtschaft lassen sich drei großen Wirtschaftsbereichen zuordnen.

Definition Arbeitsteilung: Arbeitsteilung ist die Auflösung von Arbeitsleistung in Teilverrichtungen, die von verschiedenen Berufen oder unterschiedlich spezialisierten Arbeitskräften übernommen werden.

 

Entwicklung der einzelnen Sektoren

-          bis Ende des 19. Jahrhunderts war Deutschland eine Agrargesellschaft

-          bis in die 70er Jahre des 20. Jahrhunderts war Deutschland eine Industriegesellschaft

-          ab Mitte des 20. Jahrhunderts gewann der tertiäre Sektor exponentiell an Bedeutung:

Deutschland entwickelte sich zu einer Dienstleistugnsgesellschaft


Entwicklung der Arbeitsteilung

-          älteste Form der Arbeitsteilung ist die zwischen  Mann und Frau

„Arbeitsteilung der ursprünglichen Hausgemeinschaft“ / „natürliche Arbeitsteilung“

-          als die Menschen dazu übergingen in größeren Gruppen miteinander zu leben, führte dies zur Bildung von Berufen

„Arbeitsteilung durch Berufsbildung“

-          später folgte innerhalb der Berufe eine Spezialisierung

„Arbeitsteilung durch Berufsspaltung“

-          innerhalb der einzelnen Berufe wird die Arbeit weiter zerlegt

„Arbeitsteilung durch Arbeitszerlegung“

 

Wirkung der Arbeitsteilung

-          Arbeitskräfte werden zur Erzeugung bestimmter Güter ökonomische besser genutzt

-          einige Arbeitskräfte können gar eingespart werden

 

Nachteile der Arbeitsteilung

-          Monotonie der Arbeit

-          Entfremdung des Arbeitnehmers vom Endprodukt

-          Verlust der wirtschaftlichen Unabhängigkeit

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Formen der Arbeitsteilung

-          Personale Arbeitsteilung

-          Betriebliche Arbeitsteilung (innerbetrieblich/zwischenbetrieblich)

-          Territoriale Arbeitsteilung

 

 

Horizontale Arbeitsteilung

Vertikale Arbeitsteilung

Primärer Sektor:

URPRODUKTION

(Rohstoffgewinnung)

z.B. Land- und Forstwirtschaft,  Fischerei, Bergbau

Sekundärer Sektor:

WEITERVERARBEITUNG

(Rohstoffverarbeitung)

z.B. Handwerk, Investitions- und Konsumgüterindustrie

 

Tertiärer Sektor:

HANDEL UND DIENSTLEISTUNGEN

(Dienstleistung)

z.B. Versicherungen, Banken, Groß-, Außen- und Einzelhandel

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Das ökonomische Prinzip
Definition:
Das ökonomische Prinzip ist die Annahme, dass Wirtschaftssubjekte aufgrund der Knappheit der Güter eingesetzte Mittel und Ergebnis ins Verhältnis setzen und entsprechend ihrer persönlichen Präferenzen vernünftig handeln. -> Homo oeconomicus.

        
Minimalprinzip

- ein bestimmtes Ziel mit minimalen Mitteln erreichen

 

Maximalprinzip

- ein maximales Ziel mit vorgegebenen Mitteln erreichen

Jede andere Vorgehensweise ist eine Verschwendung knapper Mittel!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bedürfnisse

Definition: Ein Bedürfnis ist das Verlangen oder der Wunsch, einem empfundenen oder tatsächlichen Mangel Abhilfe zu schaffen.

 

-          1. Dringlichkeit

o   Existenzbedürfnisse (Essen, Trinken, Wohnen, Kleidung)

o   Kulturbedürfnisse (Bücher, Ausbildung)

o   Luxusbedürfnisse (Schmuck, …)

è Fließender Übergang zwischen den einzelnen Dringlichkeitsstufen und teilweise subjektive Unterschiede in den Einschätzungen

 

-          2. Bewusstheit

o   offene (bewusste) Bedürfnisse

o   verdeckte (latente) Bedürfnisse

 

-          3. Realisierbarkeit

o   Individuelle Bedürfnisse

o   Gruppenbedürfnisse

o   Kollektivbedürfnisse

 

-          4. Konkretheit

o   Materielle Bedürfnisse

o   Immaterielle Bedürfnisse

 

 

Güter als Mittel der Bedürfnisbefriedigung
Definition:
Ein Gut ist ein Mittel zur Befriedigung eines Bedürfnisses, gleich welcher Art.

 

Freie Güter

 

Wirtschaftliche Güter

-          sind unbegrenzt vorhanden

-          haben keinen Preis

-          sind frei zugänglich

 

-          sind knapp

-          haben einen Preis

-          von Natur aus meistens nicht kosumreif

-          Herstellung verursacht Kosten

 

Immaterielle Güter

 

Materielle Güter

Nicht gegenständliche Güter

 

Sachgüter

Dienstleistungen

Rechte

 

Konsumgüter

Produktionsgüter

         

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Institutionen zur Durchsetzung ausbildungsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Ansprüche

 

-          Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung

vertreten

o   betriebliche Interessen der Beschäftigten und

o   Belange von jugendlichen Arbeitnehmern

 

-          Industrie- und Handelskammern

o   Führung eines Auszubildendenverzeichnisses

o   Abnahme der Zwischen- und Abschlussprüfung

o   Überwachung der Eignung der Ausbilder (Ausbildereignungsprüfung und bürgerliche Ehrenrechte)

o   Rechtsauskünfte in Ausbildungsfragen

 

Institutionen zur Durchsetzung arbeitsrechtlicher Ansprüche

 

-          Gewerkschaften

vertreten

o   Wirtschaftliche und soziale Interessen der Mitglieder

(Tarifverträge, Rechtshilfe und RS für AN und Azubis vorm Arbeits- und Sozialgericht, Mitbestimmungsrechte in den Betrieben)

 

-          Gewerbeaufsichtsamt

o   Einhaltung von arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Arbeitsschutzbestimmungen

(beraten durch BG und Betriebsrat)

 

-          Arbeitsgerichtsbarkeit

o   Sachgemäße Behandlung und

o   Einheitliche Rechtsprechung

(rascher – wg kürzerer Fristen – und kostengünstiger als ordentliche Gerichte)

           

            Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

o   örtlich: Bezirk des Wohnortes oder Arbeitsplatzes

o   sachlich: Streitigkeiten

§  bzgl. Arbeits- oder Berufsausbildungsvertrag und

unterlaubter Handlungen bzgl. dieser Verträge (Lohn, Urlaub, Gesundheitsschädigungen)

§  zwischen Tarifvertragspartnern

§  bzgl. Gruppenakkord ?!

§  bzgl. Betriebsverfassungsgesetz ?!

§  bzgl. Mitbestimmungsgesetz ?!

 

Aufbau der Arbeitsgerichte

o   Arbeitsgerichte, Landesarbeitsgerichte (Berufungsinstanz), Bundesarbeitsgerichte (Revisionsinstanz)

o   1. Instanz: kein Anwaltszwang

o   2. und 3. Instanz: Anwaltszwang

 

 

Bedeutung von Tarifverträgen

 

-          Tarifautonomie

o   Recht der Tarifparteien, Tarifverträge frei von staatlichen Eingriffen abzuschließen

o   Staat setzt lediglich einige Vorgaben und Rahmenbedingungen für Tarifverträge fest

o   Gewährleistung durch das Grundgesetz

o   Subsidiaritätsprinzip

§  Staat als übergeordnete politische Ordnungseinheit, sollte nicht konkrete Lohn- und Arbeitsbedingungen festsetzen

 

-          Arten der Tarifverträge

Unterscheidung nach

o   Tarifpartnern (Firmen-/Haustarife und Verbandstarife)

o   räumlichem Geltungsbereich (Werks- und Flächentarife (Bezirks- Landes- und Bundestarife)

o   Inhalt (Rahmentarife (Manteltarife), Lohn- und Gehaltstarife, Arbeitszeittarife, Tarifverträge über Sonderleistungen (Weihnachts-, Urlaubsgeld, Vermögensbildung), Tarifverträge über Qualifizierungsmaßnahmen)

 

-          Wirkungen der Tarifverträge

o   Erfüllungspflicht

§  Grundsatz der Unabdingbarkeit:

Bedingungen des einzelnen AN dürfen nicht ungünstiger sein, als im TV beschrieben

o   Friedenspflicht

§  Keine Kampfmaßnahmen während der lfd. Tarifvertrag

o   Nachwirkung

§  endet mit Ablauf oder

§  durch Kündigung/Abschluss eines neuen TV

so lange bleibt alter TV gültig

 

-          Bedeutung

o   Schutzfunktion

§  Schutz des wirtschaftlich schwächeren AN gegenüber dem stärkeren AG

-> Chancengleichheit

o   Ordnungsfunktion

§  Überschaubarkeit der Personalkosten

§  autonome Ordnung des Arbeitslebens

o   Friedensfunktion

§  keine Arbeitskämpfe

 

Sozialpartner der Tarifautonomie

o   Arbeitgeberverbände (Unternehmerorganisationen)

o   Arbeitnehmerverbände (Gewerkschaften)

§  Kampfaufgabe

§  Bildungsaufgabe

§  Rechtliche Aufgabe

§  Wirtschaftspolitische Aufgabe